Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 127 Besonderer Schutz von Funktionsträgern
Stand: 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/127#abs-1 (1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretungen, der Jugendvertretungen oder der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der Wahlvorstände sowie von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung. Verweigert die zuständige Personalvertretung ihre Zustimmung oder äußert sie sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die betroffene Person Beteiligte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/127#abs-2 (2) Auf Auszubildende, die Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sind, ist § 56 anzuwenden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 127 BPersVG →
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- VG Hannover, 10.02.2023 – 17 A 931/22
- VG Schleswig, 24.09.2024 – 19 A 3/24
- VG Schleswig, 20.12.2024 – 18 A 2/24
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2024 – 7 R 87/23 OVG
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 127 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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