Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 127 Besonderer Schutz von Funktionsträgern
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 15.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/127#abs-1 (1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretungen, der Jugendvertretungen oder der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der Wahlvorstände sowie von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung. Verweigert die zuständige Personalvertretung ihre Zustimmung oder äußert sie sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die betroffene Person Beteiligte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/127#abs-2 (2) Auf Auszubildende, die Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sind, ist § 56 anzuwenden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 127 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Hannover, 10.02.2023 – 17 A 931/22
- VG Schleswig, 24.09.2024 – 19 A 3/24
- BAG, 07.05.2026 – 2 AZR 191/25 · Wartezeitkündigung - Vorfeldinitiator
- VG Schleswig, 20.12.2024 – 18 A 2/24
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2024 – 7 R 87/23 OVG
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.